die AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WPFA und der visual4 GmbH Stuttgart

§ 1 Geltungsbereich

Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Wir sind bei Dauerschuldverhältnissen jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die geänderten AGB werden dem Kunden unter Hervorhebung der Änderungen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 3 Wochen vor Geltungsbeginn mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von spätestens 2 Wochen ab Zugang der geänderten Geschäftsbedingungen, so werden diese Vertragsbestandteil. Widerspricht der Kunde den geänderten Geschäftsbedingungen, so sind wir zur außerordentlichen Kündigung, zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der neuen Geschäftsbedingungen berechtigt, sofern eine Fortsetzung mit den alten Geschäftsbedingungen für uns unzumutbar ist.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.

Die Annahmeerklärung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar, dass durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Mitteilung über den Beginn der Ausführung durch uns innerhalb von 2 Wochen angenommen werden kann.

Sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden sowie Zusicherungen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter die nicht in unserem Angebot aufgeführt sind, werden von uns schriftlich bestätigt.

§ 3 Vertragsinhalt / Leistungsumfang

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung in unserer Auftragsbestätigung als Annahme des Angebotes und soweit vorhanden, durch die Angaben im Pflichtenheft. Bei Fehlen einer schriftlichen Auftragsbestätigung, ergibt sich der Leistungsumfang aus unserem Angebot.

Beinhaltet die Leistung den Einsatz einer Fremdsoftware (bspw. CMS, CRM Systeme), so beschränkt sich der Leistungsumfang auf Lizenzverschaffung und sofern vereinbart, Installation und Einrichtung der Software.

Handelt es sich bei der Fremdsoftware um freie Software (Open-Source), so erfolgt die Lizenzverschaffung für den Kunden kostenfrei.

Ist eine Anmeldung einer Internetpräsenz bei Online-Suchdiensten durch uns vereinbart, so schulden wir ausschließlich die Anmeldung nach besten Möglichkeiten einer automatisierten Anmeldung. Eine tatsächliche Aufnahme in einen Online-Suchdienst kann von uns nicht gewährleistet werden.

Soweit nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind zusätzliche Leistungen, insbesondere für Telefonsupport, Wartungsarbeiten, Modelle, Entwürfe, Andrucke, Pläne, Ausdrucke, Änderungen angelieferter / übertragener Daten, Erstellung von Sicherungskopien und ähnliche Vorarbeiten sowie Kosten der Datenübertragung, der Lagerung und Archivierung nicht im Leistungsumfang enthalten.

Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten für den in Absatz genannten Leistungsumfang. Wird der Leistungsumfang nachträglich auf Veranlassung des Kunden geändert oder fallen vom Kunden veranlasste oder für die Vertragserfüllung zwingende zusätzliche Leistungen nach Absatz an, so wird der dadurch entstehende Mehraufwand dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

Als Grundlage für die Berechnung von Zusatzleistungen gilt, soweit nicht anders vereinbart, unser Stundensatz gemäß unserem Angebot, im Übrigen die übliche Vergütung.

§ 4 Liefer- und Fertigstellungstermine/ Leistungszeit

In der Auftragsbestätigung genannte Liefer- und Fertigstellungstermine sowie Leistungszeiten entsprechen dem jeweiligen Planungsstand und setzen die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Insbesondere bei durch den Kunden veranlassten Änderungen, Zusatzarbeiten und sonstigen Abweichungen von der Auftragsbestätigung, kann sich der Liefer-/Fertigstellungstermin entsprechend verschieben, bzw. die Leistungszeit verlängern.

Fixtermine gemäß § 376 HGB bestehen nur, soweit diese ausdrücklich als solche vereinbart sind.

Die Einhaltung der Liefer-, Fertigstellungs- und Leistungsverpflichtungen unsererseits setzt die recht­zei­ti­ge und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Liefer-, Fertigstellungs- und Leistungsverzögerungen, die bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten/Subunternehmer aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen (wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen wie bspw. Feuer, Maschinendefekte, Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel) berechtigen uns, die Lieferung, Fertigstellung und/oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer an­ge­mes­se­nen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages dadurch für eine Partei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

Geraten wir mit der Leistung oder Fertigstellung in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

Steht dem Kunden ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzug zu, so ist eine Verzugsentschädigung auf höchstens 5% des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Dar­über hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf einer zu­min­dest groben Fahrlässigkeit unsererseits oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In letztgenannten Fällen ist die Ersatzpflicht allerdings auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

§ 5 Gefahrübergang / Versand

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Zeitpunkt der Abnahme und/oder Übergabe an den Kunden, bei vereinbartem Versand mit der Übergabe oder Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausübung der Versendung bestimmter Person oder Anstalt auf den Kunden über. Bei Versand per E-Mail geht die Gefahr mit Versendung an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse auf diesen über. Soweit gemäß § 646 BGB Vollendung an die Stelle der Abnahme tritt, ist dieser Zeitpunkt für den Gefahrübergang maßgeblich.

Gleiches gilt soweit sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.

Die Ware wird auf Wunsch nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers auf Kosten des Kunden versichert.

Falls der Versand oh­ne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Ver­sand­be­reits­chaft auf den Kunden über.

§ 6 Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunden nach Erhalt der Ware und der Rechnung innerhalb von 14 Tagen die vereinbarte Vergütung ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen ein­stellt, sind wir berechtigt, die gesamte Rest­schuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben sollten. Wir sind in die­sem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zu­ste­hen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach sei­ner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um nicht mehr als 20% über­steigt.

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- oder Firmensitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentumsrecht hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme so­wie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

Uns steht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen, die zu unseren Gunsten gegenüber dem Kunden bestehen, an allen vom Kunden gelieferten Plänen, Manuskripten, Daten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu

§ 8 Datenanlieferung / Virus / Datenverlust / Beweislast

Angelieferte Daten müssen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der Kunde hat die uns zur Verfügung gestellten Daten vor Lieferung bzw. Übermittlung jeweils mit dem neuesten Stand entsprechenden Virenschutzprogrammen auf die Freiheit von Viren, Würmern, Trojanern etc. zu überprüfen.

Er haftet für jeden Schaden, der auf einen von ihm übermittelten Virus, Wurm, Trojaner etc. zurückzuführen ist, in voller Höhe nehmen. Die Haftung umfasst auch den Ersatz der Kosten für die Systemprüfung, Schadensfeststellungs- und Beseitigungskosten einer Fachfirma sowie den Ersatz der entsprechenden Ausfallzeiten.

Der Kunde trägt das volle Risiko eines Datenverlustes. Die Datensicherung und das erstellen von regelmäßigen Sicherungskopien obliegt allein dem Kunden. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet uns eine entsprechende Kopie der Daten zu fertigen. Verpflichtet sind wir nur, soweit wir uns hierzu vertraglich verpflichtet haben.

Im Fall eines Datenverlustes hat der Kunde die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, bzw. an uns zu liefern.

Für sämtliche vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten übernehmen wir keine Gewähr, selbst wenn sie den Anforderungen des S.1 entsprechen. Dementsprechend haften wir weder für Satz-, Rechtschreib- und Formatfehler, noch für etwaige Abweichungen bei Farbe, Kontrast, Sättigung usw., soweit dies auf die von dem Kunden gelieferten Daten zurück zu führen ist

Wir sind nicht verpflichtet, die uns zur Verfügung gestellten Daten auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder auf Übereinstimmungen mit den Vorgaben des Kunden zu überprüfen. Der Auftrag wird in diesem Fällen ausschließlich auf der Grundlage der uns übermittelten Daten ausgeführt. Der Kunde trägt die volle Beweislast für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der angelieferten Daten und die vollständige und mangelfreie Datenübertragung.

§ 9 Rügepflichten, Freigabeerklärungen, Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte / fertig gestellte Werke und die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mängelrügen des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Empfang der Produkte und Erzeugnisse schriftlich geltend gemacht werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht festzustellen sind, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche aufgrund solcher Mängel verjähren in 1 Jahr nach Gefahrenübergang. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Die Gefahr etwaiger Fehler (insb. bzgl. Satz, Format, Stand, Farbe, Kontrast und Sättigung etc.) geht mit der Freigabeerklärung des Kunden auf diesen über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind.

Durch uns verursachte inhaltliche Fehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Kunden infolge Unleserlichkeit der bereitgestellten Vorlagen, nicht verschuldete oder in Abweichung von der Vorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen nach den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden gemäß unserem üblichen Stundensatz berechnet.

Bei Änderungen nach Freigabe gehen alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden.

§ 10 Gewährleistung

Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung und / oder Ersatzlieferung bis zur Höhe des Auftragswertes. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, das mangelhafte Werk zurückzugewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung möglich ist, aber von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Bei einer nur geringfügigen Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt das Produkt bei uns, wenn wir dies wählen und uns dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Auftragswert und Wert des mangelhaften Produktes. Dies gilt nicht, falls uns mindestens grobes Verschulden, ein arglistiges Verschweigen eines Mangels oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorgeworfen werden kann.

Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Vollendung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. Abs.).

Die vereinbarte Beschaffenheit des Werkes ergibt sich grundsätzlich aus der Auftragsbestätigung, schriftlichen Zusatzvereinbarungen oder dem Pflichtenheft. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Werkes dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

Bei Installation von Software Dritter gilt die Beschaffenheit der Software in der im Auftrag genannten Version als vereinbart.

Entstehen Mängel aufgrund fehlender oder abweichende Systemvoraussetzungen des Kunden vom Angebot/Auftragsbestätigung, beziehungsweise wird das System des Kunden nachträglich geändert, so übernehmen wir hierfür keine Gewährleistung, so weit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt die Beweislast, dass auftretende Mängel unserer Werke und Leistungen nicht auf die abweichenden Systemvoraussetzungen oder Änderungen des Systems zurückzuführen sind.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Ablehnung des Gesamtauftrages, es sei denn, dies wäre für einen der Vertragsparteien unzumutbar.

Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zu­lie­fe­ran­ten an den Kunden abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche ge­gen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche An­sprü­che nicht durchsetzbar sind.

§ 11 Geheimhaltung / Datenschutz

Wir sind zur Geheimhaltung nur verpflichtet, wenn wir durch den Kunden darauf ausdrücklich schriftlich hingewiesen worden sind.

Der Kunde willigt ein, dass wir die zur Abwicklung des Auftrages erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz verarbeiten und speichern.

Der Kunde willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten erforderlich ist.

Im Übrigen findet eine Weitergabe personenbezogener Daten nicht statt.

Der Kunde kann jederzeit die Löschung der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen, soweit diese nicht mehr zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.

§ 13 Haftungsbeschränkung

Wir haften für grob fahrlässig und vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen, sowie für einfach fahrlässig bewirkte Körperschäden. Die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen ist dabei auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel des Werkes verursachte Schäden haften wir nicht. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Unabhängig von einem Verschulden von uns bleibt eine eventuelle Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung unberührt. Die Herstellergarantie ist eine Garantie des Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie durch uns dar.

Wir sind auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Verwahren, Versicherung

Vorlagen, Filme, Druck- und Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände so­wie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen be­son­de­re Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.

Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Kunden zur Ver­fü­gung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.

Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.

§ 15 Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von 3 Mo­na­ten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

Kommt der Kunde mit fälligen Zah­lun­gen ganz oder teilweise in Verzug und holt er diesen Rückstand nach Mahnung nicht innerhalb 1 Wo­che auf, können wir das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

§ 16 Urheberrechte, Immaterialgüterrechte, Nutzungsrechte

Der Kunde versichert, dass die Erteilung und die Ausführung des Auftrages nicht gegen geltende Gesetze verstößt und keine Rechte (insbes. Urheber-, Marken- und andere Immaterialgüterrechte) Dritter entgegenstehen oder verletzt werden. Beinhaltet der Auftrag die Be- oder Verarbeitung von Vorlagen, Inhalten, Bildern etc., so sichert uns der Kunde mit der Auftragserteilung die erforderlichen Rechte zur Bearbeitung zu. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, ins­be­son­de­re Urheberrechte, Dritter verletzt werden. Er hat uns von jeglicher Inanspruchnahme Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizuhalten (inkl. sämtlicher notwendigen Rechtsverfolgungskosten).

Sofern durch die Ausführung des Auftrages am Endprodukt oder an Zwischenprodukten neue Urheberrechte entstehen, so erhält der Kunde – wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – nur die nichtausschließliche Nutzungslizenz am Endprodukt. Die Rechte an den Zwischenprodukten verbleiben bei uns. Ein automatischer Übergang von Leistungsschutzrechten findet nicht statt.

Eine über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Nutzung, insbesondere Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist untersagt, es sei denn, wir haben der Nutzung/Weitergabe schriftlich zugestimmt.

§ 17 Impressum

Wir sind berechtigt auf den Werken in geeigneter Weise, bspw. durch einen Hyperlink auf unsere Firma hin­wei­sen, es sei denn, der Kunde hat dies ausdrücklich untersagt.

§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit der Kunde Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öf­fent­li­chen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Stuttgart aus­schließ­li­cher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar er­ge­ben­den Streitigkeiten.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen son­sti­ger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller son­sti­gen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.